Sachverhalt:
In einer Verwaltungsstreitsache zwischen der Alternative fĂ¼r Deutschland – Kreisverband Leipzig und der Stadt Leipzig hatte das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Beschluss vom 22. Februar 2016 (Aktenzeichen 1 L 1317/15) auf eine fehlerhafte und daher rechtswidrige GebĂ¼hrenermittlung seitens der Leipziger Stadtverwaltung hingewiesen – betreffend sowohl die Verwaltungskostensatzung als auch die Sondernutzungssatzung. Die städtischen Verwaltungsvorschriften mĂ¼ssen jedoch in ihrer Anwendung rechtssicher sein.
Wir fragen an:
1.Beabsichtigt die Stadt Leipzig fĂ¼r den Ă¼ber den allgemeinen Verwaltungs-, Personal- und Sachaufwand hinausgehenden Aufwand zur Feststellung unerlaubter Sondernutzung eine GebĂ¼hr zu erheben?
2.Wie soll die GebĂ¼hr ermittelt werden und wie hoch soll diese ausfallen?
3.Hat die Stadtverwaltung, insbesondere das Verkehrs- und Tiefbauamt, seine Praxis aufgegeben, Kosten fĂ¼r Widerspruchsverfahren durch getrennten Kostenbescheid geltend zu machen, statt im Widerspruchsbescheid selbst zu erheben? Wann ist das geschehen, wenn nein, warum nicht?
4.Welcher Arbeitsstand fĂ¼r die erforderlichen Ă„nderungen von Verwaltungskostensatzung bzw. Sondernutzungssatzung liegt inzwischen vor?


